Statuten 2017-02-26T21:05:59+00:00

STATUTEN
des Vereins PWS AUSTRIA

Österreichische Gesellschaft Prader-Willi-Syndrom
Selbsthilfegruppe von Betroffenen für Betroffene

Fassung 2007
beschlossen am:14.10.2006

Soweit im folgenden geschlechtsspezifische Formulierungen verwendet werden, sind diese als für alle Geschlechter gültig zu verstehen.

 

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen PWS AUSTRIA – Österreichische Gesellschaft Prader-Willi Syndrom – Selbsthilfegruppe von Betroffenen für Betroffene.

Der Verein hat seinen Sitz in Salzburg.

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

II. Vereinszweck

Zweck des Vereins sind

– die Unterstützung, Beratung und Information der von Prader-Willi Syndrom (PWS) Betroffenen und deren Familien;
– die Förderung der Betroffenen durch medizinische und psychologische Betreuung;
– die Förderung des Informationsaustausches zwischen Betroffenen, behandelnden und forschenden Ärzten und sonstigen Wissenschaftlern, Diätberatern und psychologischen Beratern;
– die Information der Öffentlichkeit über PWS und die damit verbundenen Probleme;
– die Beschaffung der zur Verfolgung der vorgenannten Zwecke erforderlichen Mittel.

Der Verein ist politisch unabhängig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Seine Zwecke sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinn des § 35 Abs 2 BAO.

III. Vereinstätigkeit

Für die Verwirklichung der Vereinszwecke sind alle geeigneten und zulässigen Maßnahmen, insbesondere folgende Tätigkeiten:
– Vorträge, Veranstaltungen, Versammlungen öffentliche Informationsarbeit durch entsprechende Medien
Organisation von Betreuungs-, Beratungs- und Unterstützungsarbeit für von PWS Betroffene und deren Familien

vorgesehen.

Die für diese Tätigkeiten erforderlichen Mittel werden insbesondere durch

– Mitgliedsbeiträge
– Zuwendungen von anderen Personen
– Förderungsmittel öffentlicher Stellen
– Erträgen aus Veranstaltungen

aufgebracht.

IV. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

1) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die sich an der Tätigkeit des Vereins beteiligen.
2) Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Tätigkeit des Vereins regelmäßig ideell oder materiell unterstützen.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die von der Generalversammlung des Vereins wegen ihrer Verdienste um diesen auf Vorschlag des Vorstandes hierzu ernannt werden.
4) Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied wird über Antrag des Beitrittswerbers vom Vorstand entschieden. Die Entscheidung ist endgültig, eine Begründung ist nicht erforderlich.
5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt, welcher schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, oder durch Ausschluss, welchen der Vorstand aus wichtigen Gründen beschließen kann.
6) Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann dieses Berufung an die
Generalversammlung erheben. Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses in schriftlicher Form zu erheben und beim
Vorstand einzubringen; bis zur Entscheidung durch die
Generalversammlung hierüber ruhen die Rechte und Pflichten des
ausgeschlossenen Mitglieds.

V. Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtskräftigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Diese Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

VII. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

1.)Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was die Zwecke oder das Ansehen des Vereins beeinträchtigen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten, insbesondere die Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe zu bezahlen.
2.) Die ordentlichen Mitglieder haben sich nach Kräften an der Tätigkeit des Vereins zu beteiligen.
3.) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
4.) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Organe des Vereins stehen nur ordentlichen Mitgliedern, die das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben, zu. Eltern von PWS-Betroffenen sowie anderen, miteinander verheirateten Vereinsmitgliedern kommt nur eine gemeinsame Stimme in der Generalversammlung und den sonstigen Vereinsorganen zu; das Stimmrecht kann von jedem Eltern- bzw. Ehepaarteil oder von beiden gemeinsam ausgeübt werden. Bei widersprechenden Stimmabgaben von Eltern oder Ehepaaren sind diese beide ungültig.

VIII. Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsprüfer
– das Schiedsgericht.

IX. Die Generalversammlung

1.) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und ist vom Vorstand einzuberufen.
2.) Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder unter Mitteilung von Zeit, Ort und der vorgesehenen Tagesordnung zu erfolgen und ist zumindest 14 Tage vor dem Versammlungstermin abzusenden.
3.) Die ordentliche Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten, d.h. der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, ist eine halbe Stunde vom vorgesehenen Beginn der Versammlung zuzuwarten; nach Verstreichen dieser Frist ist die ordentliche Generalversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, bei Stimmengleichstand gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Einer Mehrheit von zwei Dritteln bedürfen jedoch Beschlüsse über
– die Änderung der Statuten des Vereins
– die Auflösung des Vereins.
5.) Die Abstimmung erfolgt offen; die Generalversammlung kann eine geheime Abstimmung beschließen.
6.) Über die Generalversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.
7.) Der Generalversammlung obliegen
– die Entgegennahme des Berichts und der Beschluss über die Entlastung der Rechnungsprüfer;
– die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre;
– die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
8.) Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis spätestens eine Woche vor deren Beginn dem Vorstand mitzuteilen. Später eingelangte Anträge können bei dieser Generalversammlung nicht mehr behandelt werden, es sei denn, die Generalversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes eine entsprechende Änderung der Tagesordnung.
9.) Der Vorstand hat auf schriftlichen Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins binnen vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Deren Zweck ist in der Einberufung bekannt zu geben. Die außerordentliche Generalversammlung ist entsprechend den vorstehenden Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung abzuhalten.

X. Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier und seinem Stellvertreter. Weiters können dem Vorstand vom medizinisch-wissenschaftlichen Beirat nominierte Mitglieder und kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht angehören.
2.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit, wobei über jedes Mitglied des Vorstandes einzeln abzustimmen ist. Kandidaten müssen von mindestens drei Vereinsmitgliedern zur Wahl vorgeschlagen werden.
3.) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu seiner Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.) Der Vorsitzende — im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter —beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet sie und besorgt die Umsetzung gefasster Beschlüsse und vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegt auch die Leitung der Generalversammlung.
6.) Der Schriftführer — im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter —hat über die Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlung das Protokoll zu führen und die Korrespondenz des Vereins zu besorgen.
7.) Der Kassier — im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter — hat die finanzielle Gebarung des Vereins zu besorgen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen und einen jährlichen Abschluss zu erstellen.
8.) Rechtsgeschäfte oder Vermögensverfügungen über Beträge, die EUR 750,– übersteigen, dürfen nur vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Kassier oder dessen Stellvertreter gemeinsam vorgenommen werden; bei Beträgen über EUR 1.500,–ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.

 

XI. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einahmen/ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
2.) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3.)Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung 4.) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6.) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
7.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

XII. Die Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung hat nach den für den Vorstand genannten Regeln zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre zu wählen.
Diesen obliegt die Kontrolle der Tätigkeit des Kassiers, insbesondere die Überprüfung des Jahresabschlusses, und der Bericht hierüber an die Generalversammlung. Die Generalversammlung hat über die Kenntnisnahme dieses Berichts einen Beschluss zu fassen, mit dem den Rechnungsprüfern die Entlastung für das Berichtsjahr erteilt werden kann.
Die Rechnungsprüfer sind befugt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und Anträge an diesen zu stellen, nehmen aber nicht an den Abstimmungen des Vorstandes teil

XIII. Das Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum Verein haben die Mitglieder vor einer allfälligen Befassung der ordentlichen Gerichte das Schiedsgericht anzurufen.

Das Schiedsgericht besteht aus je einem von jeder Konfliktpartei namhaft gemachten Vereinsmitglied; diese beiden Schiedsrichter haben binnen 14 Tagen nach ihrer namhaft Machung einvernehmlich einen Obmann zu nominieren, der nicht dem Verein angehören muss. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigkeit über die Person des Obmanns erzielt, haben die beiden Schiedsrichter dies dem Vorstand mitzuteilen, welcher sodann mit Stimmenmehrheit einen Obmann aus dem Kreis der von den beiden Schiedsrichtern genannten Personen auswählt.

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist zu begründen.

XIV. Der Medizinisch-wissenschaftliche Beirat

Der Medizinisch-wissenschaftliche Beirat des Vereins besteht aus Vereinsmitgliedern, die über eine mit dem Vereinszweck sachlich in Zusammenhang stehende wissenschaftliche Qualifikation verfügen und die sowohl zur Unterstützung der Vereinszwecke, als auch aus wissenschaftlichem Interesse dem Verein angehören.
Der Medizinisch-wissenschaftliche Beirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Tätigkeit geben. Ihm kommt das Recht zu, zwei Mitglieder des Vorstandes zu nominieren, wobei eines davon sein Vertreter bei der Internationalen Prader-Willi­ Syndrom Organisation (IPWSO) zu sein hat.

XV. Regionale Kontaktstellen

Mindestens drei ordentliche Vereinmitglieder, die ihren Wohnsitz in der selben Region haben, können eine regionale Kontaktstelle bilden. Im sinn der Bestimmungen gelten als Regionen: Region Ost – Wien, Niederösterreich, Burgenland; Region Süd – Steiermark und Kärnten; Region West –Tirol und Vorarlberg, Oberösterreich und Salzburg

XVI. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ein verbleibendes Vereinsvermögen ist nach Auflösung des Vereins einer Organisation mit verwandtem Zweck zu übertragen. Liegen hierfür mehrere Vorschläge vor, hat die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit hierüber zu entscheiden.